Krakower Lizenzgebührenmarkt

Die Realität, in der wir agieren, ist komplex, und es gibt nur wenige „Schwarz-Weiß”-Fälle. Folglich sind Situationen, in denen wir unseren Mandanten vorbehaltlose Erfüllung fremder Geldforderungen empfehlen, äußerst selten. Schon allein zu dem Schluss zu gelangen, dass die Situation nicht hoffnungslos ist, verschafft eine gewisse Zufriedenheit, aber noch größere Zufriedenheit bringt der Moment, dies einem Mandanten mitzuteilen, der dachte, dass in seiner Situation nichts getan werden könne.

Irren würde sich jedoch jeder, der glaubt, dass ein Anwalt den Mandanten immer vor Gericht bringt. Es gibt Situationen, in denen die Sach- und Rechtslage so komplex ist, die Ansprüche hoch und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, dass die optimale Lösung für beide Parteien darin besteht, Verhandlungen aufzunehmen. Eine von den Parteien ausgearbeitete Einigung beseitigt die Rechtsunsicherheit, ermöglicht die teilweise Berücksichtigung der Interessen beider Seiten und vermeidet den oft jahrelangen Rechtsstreit.

Gemäß der klassischen römischen Definition ist Gerechtigkeit die ständige und unveränderliche Wille, jedem das seine zuzuerkennen. Oftmals stellen Parteien zivilrechtlicher Beziehungen (denn darum handelt es sich hier) Forderungen nach dem, was ihnen sicherlich nicht zusteht, nach dem, was ihnen wahrscheinlich nicht zusteht, oder nach dem, was ihnen nur in sehr geringem Umfang zusteht. Der Gegenseite zu beweisen, dass ein erheblicher Teil ihrer Forderungen offensichtlich ungerechtfertigt ist, bildet einen guten Ausgangspunkt für Verhandlungen.

Aus unserer Erfahrung ergibt sich, dass Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften (sogenannte OZZ) mit besonderer Vorsicht zu betrachten sind. Diese Organisationen behaupten oft, sie verträten „praktisch den gesamten” weltweiten (na klar) Repertoire einer bestimmten Kreativsparte. Die Probleme der OZZ beginnen jedoch, wenn solche pauschalen Behauptungen genauer unter die Lupe genommen werden. Dann erweist sich oft, dass „der König nackt ist”. So geschehen kürzlich im Fall unseres Mandanten, der einen VOD-Dienst betreibt.

Zu den wichtigeren Themen im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit den OZZ sind beispielhaft zwei Situationen zu nennen:

  1. Urhebern von „beitragenden” Werken, d.h. z.B. eines Liedes, das unabhängig vom Film entstanden ist und dann gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Produzenten im Film verwendet wurde, steht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz zu (vgl. z.B. das Urteil des Berufungsgerichts Warschau vom 22.05.2013, Az. I ACa 1359/12). Ein solcher Vergütungsanspruch steht vereinfacht gesagt nur demjenigen zu, Mitwirkenden Film, also Personen, die einen kreativen Beitrag zu seiner Entstehung geleistet haben, z. B. indem sie das Drehbuch dazu geschrieben haben. Die Verwertung eines Films als Ganzes ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Verwertung der darin verwendeten Einzelfilme (so z. B. das Oberste Gericht im Urteil vom 03.01.2007, Az. IV CSK 306/06). Anders ausgedrückt, wenn du zum Beispiel einen VOD-Dienst betreibst und eine Verwertungsgesellschaft sich an dich wendet und behauptet, sie vertrete unter anderem die Rechte der Schöpfer von Einzelfilmen, die in Filmen verwendet werden, hast du im Grunde starke Argumente zu deiner Verteidigung. Du solltest verhandeln.
  1. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten wird vermutet, dass die OZZ berechtigt ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte kollektiv wahrzunehmen. im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung und besitzt Prozessführungsbefugnis in dieser Angelegenheit. Wenn somit eine bestimmte OZZ eine Klage bezüglich der Ansprüche einer bestimmten Kategorie von Schöpfern einreicht gemäß dem Umfang der ihr erteilten Genehmigung, maka druga strona powinna wykazać, że konkretny twórca nie jest przez nią reprezentowany. Dabei ist es wichtig, den Umfang der betreffenden Vermutung zu klären. Bei Filmmitwirkenden gilt die Vermutung zugunsten der Polnischen Filmemachervereinigung (Stowarzyszenie Filmowców Polskich). Wenn es um die Schöpfer von Beiträgen geht, die außerhalb von Filmen verwertet werden (z. B. Filmmusik-CDs), wirkt die Vermutung zugunsten von ZAiKS. Unsere Praxiserfahrung lehrt, dass wenn eine Gewerkschaft die Vermutung nicht in Anspruch nimmt, sie erhebliche Probleme hat, nachzuweisen, welche Rechte sie tatsächlich vertritt. Es lohnt sich, zu verhandeln.

Die Problematik des Umfangs der Befugnisse von Verwertungsgesellschaften ist interessant, insbesondere da laute Prozesse stattfinden, die weitere wichtige Gerichtsentscheidungen darüber bringen könnten, wie man mit den von den Verwertungsgesellschaften geltend gemachten Ansprüchen in der Praxis umgeht. Es ist Tatsache, dass letztere eine Art Albtraum bleiben, insbesondere für Kleinunternehmer, die versuchen, Kosten zu optimieren. Wir laden Sie selbstverständlich ein, die Dienste unserer Kanzlei in urheberrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Unser Repertoire umfasst sowohl die Führung klassischer Gerichtsstreitigkeiten als auch Beratung und Vertretung in Verhandlungen im Vorgerichtsverfahren.

 

Autor:

Przemyslaw Apostolski

 

 

Dieser Eintrag enthält allgemeine Informationen zum behandelten Rechtsthema. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung oder Lösung eines konkreten Falles oder Rechtsproblems. Aufgrund der Einzigartigkeit jedes Sachverhalts und der Variabilität der Rechtslage empfehlen wir, sich rechtlich von unserer Kanzlei beraten zu lassen.

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