Wann verjährt der Anspruch eines Unternehmers auf Rückerstattung der Verwaltungsgebühr?

Alles hat seine Zeit und seinen Ort. Geltendmachung von Ansprüchen auch vor Gericht. 😉 Zu den grundsätzlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, festzustellen, ob die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche und damit – um die juristische Terminologie zu verwenden – verjährt ist. Wenn nicht, ist der gerichtliche Weg offen. In diesem Fall besteht unsere Aufgabe darin, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass keine Klage erhoben werden sollte, da die Klage höchstwahrscheinlich abgewiesen wird, was in der Regel die Verpflichtung zur Erstattung der Verfahrenskosten an die Gegenpartei mit sich bringt.

Der Gesetzgeber regelt die grundsätzlichen Verjährungsfristen in Art. 118 des Bürgerlichen Gesetzbuches (ZGB). Nach ihrem Inhalt beträgt die Verjährungsfrist, soweit nicht eine besondere Regelung etwas anderes vorsieht, sechs Jahre, für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (z. B. Miete) und Ansprüche im Zusammenhang mit der Führung eines Gewerbebetriebes drei Jahre. Der letzte Tag der Verjährungsfrist fällt grundsätzlich auf den letzten Tag des Kalenderjahres.

Der Gesetzgeber ist aufgrund der Grenzen der menschlichen Vorstellungskraft nie in der Lage, sich das gesamte Spektrum möglicher Situationen vorzustellen. Auch der Gesetzgeber hat Schwierigkeiten, seine Gedanken präzise auszudrücken. Der Inhalt von Bestimmungen bedarf manchmal einer Klärung in der Literatur oder in Gerichtsentscheidungen. Ein solcher Fall ist das Konzept der „geschäftsbezogenen Ansprüche“. Ausführliche Ausführungen zu diesem Konzept finden sich im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2021, Aktenzeichen I CSKP 78/21[1].

Dieses Gericht entschied über einen Streit über die Rückerstattung der Verwaltungsgebühr, die der Bauträger im Zusammenhang mit der Entfernung von Sträuchern und Bäumen im Rahmen der Vorbereitung der Immobilie für eine Investition gezahlt hatte. Der Betrag war beträchtlich und belief sich auf fast 1.500.000 PLN. Die Gebühr wurde vom Bauträger entrichtet, woraufhin die Entscheidung, sie zu erheben, von der zweiten Instanz aufgehoben wurde. Der Bauträger verlangte daraufhin die Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Gebühr. Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren sich einig, dass dieser Anspruch im Zusammenhang mit der Führung eines Gewerbebetriebes steht und daher einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Dies war eine falsche Annahme, die vom Obersten Gerichtshof erläutert wurde.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass es sich bei der gezahlten Gebühr um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelte, bei der die Verwaltungsbehörde aus einer Autoritätsposition handelte. Die Zahlung der Gebühr stand in keinem Zusammenhang mit der Unternehmereigenschaft des Bauträgers, sondern war die Erfüllung einer Anordnung der öffentlichen Hand, die sich das Recht zur Erhebung der Gebühr einräumte. In solchen Situationen schließt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedoch die Qualifizierung des Anspruchs als im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehend aus. Es gilt daher eine allgemeine Verjährungsfrist von 6 Jahren.

Der Oberste Gerichtshof stufte beispielsweise auch Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erhobener Gebühren für die Ausstellung einer Kfz-Karte und auf Erstattung zu Unrecht erhobener Vermessungsgebühren ein, obwohl diese im Zusammenhang mit der Führung eines Gewerbebetriebs gezahlt wurden. Daher handelt es sich hierbei um eine einheitliche Rechtsprechungslinie.

Ansprüche im Zusammenhang mit der Führung eines Unternehmens im Sinne von Art. § 118 BGB erfasst insbesondere Ansprüche, die der Unternehmer gegenüber seinen Vertragspartnern geltend macht. Damit verbunden ist eine allgemeinere Tendenz, höhere Anforderungen an Unternehmer zu stellen, insbesondere im Hinblick auf eine schnelle und effiziente Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Wichtig ist auch die Gewährleistung der Stabilität des berufsrechtlichen Rechtsverkehrs. Solche Gründe bestehen nicht im Verhältnis eines Unternehmers zu staatlichen Behörden mit Verwaltungsbefugnissen, in denen der Unternehmer eine schwächere Instanz ist.

Daher ist eine wirksame Rückforderung dieser Art von rechtswidrig erhobenen Gebühren innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum der endgültigen Entscheidung der zweiten Instanz über den Erlass der erhobenen Gebühr möglich. Es ist zu betonen, dass Sie im Falle einer solchen Entscheidung nicht auf die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichts warten sollten, um eine Klage einzureichen. Gemäß dem Standard der Kunst. Gemäß Art. 61 des Gesetzes über das Verfahren vor Verwaltungsgerichten führt die Berufung gegen eine solche Entscheidung grundsätzlich nicht zur Aussetzung der Vollstreckung der endgültigen Entscheidung.

Autor:

Przemysław Apostolski – Rechtsberater

Dieser Eintrag enthält allgemeine Informationen zum behandelten Rechtsthema. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung oder Lösung eines konkreten Falles oder Rechtsproblems. Aufgrund der Einzigartigkeit jedes Sachverhalts und der Variabilität der Rechtslage empfehlen wir, sich rechtlich von unserer Kanzlei beraten zu lassen.

[1] Verfügbar im Rechtsinformationssystem Legalis.

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