Hinweisgeberschutz ab 25. September – ausgewählte Themen

1. Allgemeine Informationen.

Am 25. September 2024 tritt ein Teil der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 2024 zum Schutz von Hinweisgebern (polnisches Gesetzblatt von 2024, Pos. 928) in Kraft (im Folgenden: „Akt„“), zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vom 23. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. 305, S. 17). Aufgrund der Komplexität der Regelungen und ihres Umfangs wird sich der Artikel auf die wichtigsten Informationen beschränken, die für Unternehmer im Hinblick auf das Inkrafttreten der Regelungen zum oben genannten Datum wichtig sind, daher beziehen sich unsere Ausführungen nur auf die so genannten Regelungen. angerufen interne Berichte.

Aus organisatorischen Gründen ist eine Klärung der im Gesetz konkret definierten Grundbegriffe erforderlich. Der erste ist „interner Bericht“, die gemäß Art. 2 Punkte Gemäß Art. 16 des Gesetzes ist die mündliche oder schriftliche Übermittlung von Informationen über einen Gesetzesverstoß an eine juristische Person gemeint. „Rechtsperson“ ist wiederum ein privates oder öffentliches Unternehmen, während unter dem für Unternehmer wichtigen Begriff des privaten Unternehmens eine natürliche Person verstanden wird, die eine Geschäftstätigkeit ausübt, eine juristische Person (d. h. unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einfache Aktiengesellschaft). -Aktiengesellschaften und Aktiengesellschaften) oder eine juristische Person, eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit, der gesetzlich Rechtsfähigkeit verliehen wird (einschließlich Offene Handelsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften), oder ein Arbeitgeber, wenn dies der Fall ist keine öffentlichen Einrichtungen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Umsetzung des internen Meldeverfahrens bis zum 25. September 2024 für juristische Personen gilt, die mindestens ab dem 1. Januar bzw. 1. Juli eines Jahres tätig sind 50 Personen. In den Bestimmungen des Gesetzes heißt es eindeutig, dass die oben genannte Grenze Vollzeitbeschäftigte oder Personen umfasst, die eine Arbeit gegen Entgelt auf einer anderen Grundlage als einem Arbeitsverhältnis leisten, unabhängig von der Beschäftigungsgrundlage. Dies bedeutet, dass bis zum oben genannten Unter die 50-Personen-Grenze fallen grundsätzlich auch Personen, die im Rahmen zivilrechtlicher Verträge, etwa eines Kooperationsvertrags, eines Mandatsvertrags oder eines Werkvertrags, für den Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen.

Hervorzuheben ist auch, dass die Rechtsverstöße, die Whistleblower nach den Bestimmungen des Gesetzes melden können, in Art. 3 des Gesetzes und umfassen unter anderem solche Verstöße: in Bezug auf Korruption, Produktsicherheit, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, öffentliche Beschaffung, Dienstleistungen, Produkte und Finanzmärkte. Daher fällt nicht jede Meldung in das interne Meldeverfahren, sondern nur solche, die im gesetzlichen Katalog als Rechtsverstoß eingestuft werden können. Daher wird der Hinweisgeber nicht immer den Status eines Hinweisgebers erlangen und unterliegen dem in den Bestimmungen des Gesetzes vorgesehenen Schutz.

2. Internes Meldeverfahren.

Art. 25 Abschnitt 1 des Gesetzes legt die Mindestanforderungen und den darin enthaltenen Inhalt fest verbindliches Verfahren zur Umsetzung interne Berichte. Insbesondere ist zu beachten, dass der Unternehmer eine interne Organisationseinheit oder eine Person innerhalb der Organisationsstruktur benennen sollte, die zum Empfang interner Mitteilungen berechtigt ist. Der Gesetzgeber erlaubt auch die Übertragung dieser Tätigkeiten auf eine externe Stelle. Das interne Berichterstattungsverfahren sollte auch die Methoden zur Übermittlung interner Berichte detailliert beschreiben, die mündlich oder schriftlich erfolgen können. Es besteht keine Verpflichtung, beide Methoden im Verfahren vorzusehen.

Mündliche Eingaben kann telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Eine mündliche Meldung sollte mit Zustimmung des Hinweisgebers dokumentiert werden. Die Dokumentation kann in Form einer Aufzeichnung des Gesprächs oder einer vollständigen und genauen Transkription des Gesprächs erfolgen. Meldungen, die über eine nicht aufgezeichnete Leitung erfolgen, sollten in Form eines Gesprächsberichts bestätigt werden. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Hinweisgebers eine mündliche Meldung im Rahmen eines persönlichen Treffens erfolgen, das innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anfrage bezüglich der Meldung stattfinden sollte. Während der Besprechung erstellte Berichte sollten außerdem durch eine Aufzeichnung des Gesprächs oder die Anfertigung eines Sitzungsprotokolls dokumentiert werden.

Bei schriftlichen Meldungen sehen die Bestimmungen des Gesetzes lediglich die Möglichkeit einer solchen Meldung vor in Papierform oder elektronischer Form. In Übereinstimmung mit den Vorschriften können solche Meldungen in der Praxis beispielsweise durch Versenden einer E-Mail an eine spezielle E-Mail-Adresse erfolgen. Ein Antrag in Papierform könnte beispielsweise dadurch eingereicht werden, dass das Dokument mit dem Antrag in einen speziell dafür vorgesehenen Briefkasten am Arbeitsplatz eingeworfen wird. Die Vorschriften lassen in dieser Hinsicht einige Freiheiten, es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass die in einer bestimmten Organisation festgelegte Meldemethode den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte, insbesondere solchen, die es Unbefugten unmöglich machen, die Identität des Hinweisgebers festzustellen.

Die private Einrichtung sollte eine Organisationseinheit oder eine autorisierte Person ernennen Folgemaßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall Es ist nicht möglich, eine externe Stelle zu ernennen. Es ist auch zulässig, dass die Person oder Organisationseinheit, die zur Durchführung von Folgemaßnahmen befugt ist, dieselbe Person oder Organisationseinheit sein kann, die zur Entgegennahme interner Meldungen berechtigt ist, sofern diese Person oder Organisationseinheit die Unparteilichkeit gewährleistet.

Hervorzuheben ist, dass nach dem aktuellen Wortlaut der Verordnung Das Verfahren muss keine anonyme Meldung gewährleisten, und dies ist nur eine Option für den Arbeitgeber. Es ist jedoch erforderlich, dass gemäß Art. 8 Abschnitt Die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers, die zur Feststellung seiner Identität dienen, durften gemäß § 1 Abs. 1 GwG nicht an Unbefugte weitergegeben werden, es sei denn, der Hinweisgeber, d. h. die Person, die den Verstoß meldet, stimmt der Weitergabe dieser Daten zu.

Unter Nachverfolgung versteht man alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Gültigkeit der Meldung zu klären und die Verletzung des Rechts, das Gegenstand der Meldung ist, zu verhindern.

3. Schutz von Whistleblowern.

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist der Whistleblower-Schutzmechanismus. Artikel 11 des Gesetzes besagt ausdrücklich das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower. Der Hinweisgeberschutz kann je nach Fall variieren ob es sich bei dem Hinweisgeber um einen Mitarbeiter oder eine andere Person handelt. Es ist unter anderem inakzeptabel, Verweigerung der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem Hinweisgeber, Beendigung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, Kürzung der Vergütung usw. Eine detaillierte Liste der verbotenen Tätigkeiten ist in Art. 12 Abschnitt 1 des Gesetzes. Gleichzeitig hat der Hinweisgeber im Falle einer Vergeltungsmaßnahme Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens dem durchschnittlichen Monatsgehalt der Volkswirtschaft im Vorjahr.

Darüber hinaus macht sich strafbar, wer, um eine andere Person an der Meldung zu hindern, diese an der Meldung hindert oder erheblich behindert. Auch Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Whistleblower und die Offenlegung der Identität eines Whistleblowers entgegen den Bestimmungen des Gesetzes können strafrechtlich verfolgt werden.

Es ist zu beachten, dass das Gesetz außerdem Folgendes vorsieht: Schutz für Helfer bei der Einreichung des Berichts und Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen. Daher erweitert das Gesetz die Liste der Personen, die vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind, um Personen, die solchen Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Meldung eines Verstoßes ausgesetzt sein könnten, die Mitarbeiter des Hinweisgebers und dem Hinweisgeber nahestehende Personen, darunter unter anderem: Mitglieder seiner Familie.

4. Schlussbemerkungen.

Wie eingangs erwähnt, treten die Bestimmungen des Gesetzes über die Pflicht zur Durchführung des internen Meldeverfahrens am 25. September 2024 in Kraft . 58 des Gesetzes wird mit einer Geldstrafe geahndet. Die Bestimmung des Art. 58 des Gesetzes ist in dieser Hinsicht nicht präzise und derzeit ist nicht ganz klar, wie die zuständigen Behörden der öffentlichen Verwaltung und die ordentlichen Gerichte ihn auslegen werden. Die Höhe der im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Geldbuße ist auf 45.000,00 PLN begrenzt. Die im Strafgesetzbuch vorgesehene Geldstrafe kann wiederum bis zu einer Million Zloty betragen.

Wenn das interne Meldeverfahren nicht umgesetzt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Versäumnis für die nationale Arbeitsinspektion von Interesse sein könnte.

Wir werden auf jeden Fall darauf zurückkommen, wie dieses Gesetz in der Praxis funktionieren wird.

 

Autor:

Maciej Oczkowski – Rechtsanwalt

 

Dieser Eintrag enthält allgemeine Informationen zum behandelten Rechtsthema. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung oder Lösung eines konkreten Falles oder Rechtsproblems. Aufgrund der Einzigartigkeit jedes Sachverhalts und der Variabilität der Rechtslage empfehlen wir, sich rechtlich von unserer Kanzlei beraten zu lassen.

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